Klage beim Sozialgericht abgewiesen

Über vier Jahre nachdem ich beim Sozial­gericht Leipzig eine Klage gegen meine Kranken­kasse wegen einer Kosten­übernahme der Panchakarma-Therapie eingereicht hatte, kam nun endlich eine Antwort. Die Klage wurde abgewiesen.

Interessant ist die, dem Urteil beigefügte Ent­scheidungs­grundlage: „Nach §27 Abs. 1 Nr.3 Fünftes Sozial­gesetzbuch haben Versicherte einen Anspruch auf Kranken­behandlung, wenn sie not­wendig ist, um eine Krank­heit zu erkennen, zu heilen, ihre Ver­schlimmerung zu verhüten oder Krank­heits­beschwerden zu lindern….Erforder­lich ist, dass die im Aus­land angebotene Behandlung dem allgemeinen Stand der medizinischen Kennt­nisse genügt und im Inland keine diesem Standard der beim Ver­sicherten bestehenden Er­krankung möglich ist. Dem allgemeinen aner­kannten Stand der Wissen­schaft entspricht eine Behandlung, wenn sie nicht nur von einzelnen Ärzten, sondern von der großen Mehrheit der fachlich relevanten Kapazitäten (Ärzte, Wissen­schaftler) befürwortet wird. Von einzelnen nicht ins Gewicht fallenden Gegen­stimmen abgesehen, muss quantitativ und qualitativ über die Zweck­mäßig­keit der Therapie Konsens bestehen, was voraus­setzt, dass Wirk­sam­keit und Qualität der Therapie zuver­lässig und wissen­schaftlich nachprüfbar bei einer aus­reichenden Zahl von Behandlungs­fällen dokumentiert wird (Olaf Rademacker in: Hauck/Noftz, SGB V-Kommentar, 8 Ergänzungs­lieferung 2023, § 18 Rdnr. 14b).“

Die Richter argumentieren, dass aufgrund der Expertise eines einzelnen Fach­arztes, der die positiven Effekte des Pancha­karma-Verfahrens heraus­stellt, die Klage unbe­gründet sei. Zudem beziehen sich die Richter in ihrer Ent­scheidungs­begründung auf den Wikipedia-Eintrag von Ayurveda. Wiki­pedia ist bekannter­maßen ein offenes System, bei dem jede x-beliebige Person, Einträge verfassen kann, die von anderen wiederum fachlich redigiert werden.

Nach Ansicht der Richter fehlen außerdem Studien über die Effizienz von ayur­vedischen Heil­methoden, insbesondere des Pancha­karma-Verfahrens bei Typ-1-Diabetes. Aus einer westl­ichen Perspektive muss ich diesem Umstand bei­pflichten. Evidenz­basierte Forschung seriöser alter­nativ­medi­zinischer Ansätze in der Be­hand­lung von Typ-1-Diabetes sind in der westlichen Wissen­schafts­welt selten. Die Wichtig­keit genau dieses anderen Ansatzes, wie die Studien von Bettina Berger an der Universität Witten-Herdecke belegen, kann ich hierbei nur sehr deutlich unter­streichen.

Wie ich schon in vorherigen Beiträgen auf meinem Blog berichtet habe existieren aller­dings sehr wohl eine Viel­zahl evidenz­basierte Studien über die positiven Effekte von Pancha­karma auf die Folge­er­kran­kungen bei Diabetes sowohl Typ-1 als auch Typ-2. Diese Studien belegen, dass diese Folge­er­kran­kungen zumindest auf­gehalten und teil­weise auch erfol­greich umgekehrt werden können.

Ob ich in Berufung gehen werde, wird sich in den nächsten Tagen ent­scheiden. Die sehr um­fang­reiche Urteils­begründung liefert einige Punkte, an die ich an­knüpfen kann. Die Fakten­lage spricht in mehr als einem Punkt für meine Inter­pretation.


Ich habe mich jetzt nun doch entschieden, den Klageweg nicht weiter zu bestreiten. Ich muss zugeben, dass ich momentan nicht die Kraft und Energie dafür besitze, diesen Weg zu gehen. Ermutigen möchte ich dennoch alle, dass sich der Kampf durch die Instanzen durchaus lohnen kann.

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