Über vier Jahre nachdem ich beim Sozialgericht Leipzig eine Klage gegen meine Krankenkasse wegen einer Kostenübernahme der Panchakarma-Therapie eingereicht hatte, kam nun endlich eine Antwort. Die Klage wurde abgewiesen.
Interessant ist die, dem Urteil beigefügte Entscheidungsgrundlage: „Nach §27 Abs. 1 Nr.3 Fünftes Sozialgesetzbuch haben Versicherte einen Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern….Erforderlich ist, dass die im Ausland angebotene Behandlung dem allgemeinen Stand der medizinischen Kenntnisse genügt und im Inland keine diesem Standard der beim Versicherten bestehenden Erkrankung möglich ist. Dem allgemeinen anerkannten Stand der Wissenschaft entspricht eine Behandlung, wenn sie nicht nur von einzelnen Ärzten, sondern von der großen Mehrheit der fachlich relevanten Kapazitäten (Ärzte, Wissenschaftler) befürwortet wird. Von einzelnen nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, muss quantitativ und qualitativ über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens bestehen, was voraussetzt, dass Wirksamkeit und Qualität der Therapie zuverlässig und wissenschaftlich nachprüfbar bei einer ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen dokumentiert wird (Olaf Rademacker in: Hauck/Noftz, SGB V-Kommentar, 8 Ergänzungslieferung 2023, § 18 Rdnr. 14b).“
Die Richter argumentieren, dass aufgrund der Expertise eines einzelnen Facharztes, der die positiven Effekte des Panchakarma-Verfahrens herausstellt, die Klage unbegründet sei. Zudem beziehen sich die Richter in ihrer Entscheidungsbegründung auf den Wikipedia-Eintrag von Ayurveda. Wikipedia ist bekanntermaßen ein offenes System, bei dem jede x-beliebige Person, Einträge verfassen kann, die von anderen wiederum fachlich redigiert werden.
Nach Ansicht der Richter fehlen außerdem Studien über die Effizienz von ayurvedischen Heilmethoden, insbesondere des Panchakarma-Verfahrens bei Typ-1-Diabetes. Aus einer westlichen Perspektive muss ich diesem Umstand beipflichten. Evidenzbasierte Forschung seriöser alternativmedizinischer Ansätze in der Behandlung von Typ-1-Diabetes sind in der westlichen Wissenschaftswelt selten. Die Wichtigkeit genau dieses anderen Ansatzes, wie die Studien von Bettina Berger an der Universität Witten-Herdecke belegen, kann ich hierbei nur sehr deutlich unterstreichen.
Wie ich schon in vorherigen Beiträgen auf meinem Blog berichtet habe existieren allerdings sehr wohl eine Vielzahl evidenzbasierte Studien über die positiven Effekte von Panchakarma auf die Folgeerkrankungen bei Diabetes sowohl Typ-1 als auch Typ-2. Diese Studien belegen, dass diese Folgeerkrankungen zumindest aufgehalten und teilweise auch erfolgreich umgekehrt werden können.
Ob ich in Berufung gehen werde, wird sich in den nächsten Tagen entscheiden. Die sehr umfangreiche Urteilsbegründung liefert einige Punkte, an die ich anknüpfen kann. Die Faktenlage spricht in mehr als einem Punkt für meine Interpretation.
Ich habe mich jetzt nun doch entschieden, den Klageweg nicht weiter zu bestreiten. Ich muss zugeben, dass ich momentan nicht die Kraft und Energie dafür besitze, diesen Weg zu gehen. Ermutigen möchte ich dennoch alle, dass sich der Kampf durch die Instanzen durchaus lohnen kann.